Firmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zahlen häufig Löhne nur teilweise oder gar nicht. Melden sie dann Insolvenz an, reicht das verbliebene Vermögen meist nicht, um die Ansprüche der Arbeitnehmer zu begleichen. Die Bundesagentur für Arbeit springt in diesem Fall mit dem Insolvenzausfallgeld an.
Schutz für Arbeitnehmer insolventer Unternehmen
Mit dem Insolvenzausfallgeld sichert die Bundesagentur für Arbeit die finanzielle Existenz betroffener Arbeitnehmer. Erhalten sie aufgrund einer drohenden Insolvenz kein Gehalt mehr, kann das in den finanziellen Ruin führen. In einer solchen Situation, das zeigt die Erfahrung, reichen die finanziellen Mittel eines Unternehmens in der Regel nicht mehr für eine spätere Auszahlung. Die Bundesagentur übernimmt dann bis zu drei Monate rückwirkend die Lohnsummen in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Diese liegt im Westen momentan bei 5800 Euro und im Osten bei 4900 Euro monatlich.
Frühzeitig das Insolvenzausfallgeld beantragen
Sobald Arbeitnehmer Kenntnis von einer Insolvenz erhalten, sollten sie bei der Bundesagentur einen Antrag stellen. Die dortigen Mitarbeiter stellen dann den Insolvenzgeldzeitraum fest. Vom Eintreffen des Insolvenzereignisses rechnen sie drei Monate zurück. Dabei handelt es sich um den Tag, an dem das Insolvenzverfahren gerichtlich eröffnet beziehungsweise abgelehnt wird oder der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit einstellt. Wenn ein Arbeitnehmer bereits vor diesem Datum eine schriftliche Kündigung erhielt, gilt dieser Tag für die Berechnung. Einen Anspruch können alle geltend machen, die bei diesem Unternehmen einer Beschäftigung nachgingen. Das umfasst auch Menschen ohne sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Arbeitgeber finanzieren die Leistung per Umlage
Die Kosten für das Insolvenzausfallgeld tragen alle Arbeitgeber mittels einer Umlage. Sie müssen dafür einen geringen Prozentsatz des gezahlten Arbeitsentgelts aufbringen und mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen überweisen. Der genaue Betrag wird jährlich je nach Haushaltslage neu angesetzt.