Die Frage, wer einen Nachlass nach dem Tod des Erblassers erhält, ist im deutschen Recht mit einer gesetzlichen Erbfolge geregelt. Häufig ist diese Erbfolge nicht erwünscht und es wird in einem Testament bestimmt, wem ein Erbanspruch zustehen soll.
Gesetzliche Regelung des Erbanspruchs
Der Gesetzgeber hat die Erbfolge in “Ordnungen” unterteilt, was bedeutet, dass Angehörige einer nachfolgenden Ordnung nur erbberechtigt sind, wenn in der vorangehenden Ordnung kein Erbe vorhanden ist. Dabei ist zunächst vorgesehen, dass der Erbanspruch an die Nachkommen fällt. Das heißt, die Kinder des Erblassers sind Erben der 1. Ordnung, sollten diese verstorben sein, erben die Enkel. Falls keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, gehen die Erbansprüche auf die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen, über. Danach folgen die Großeltern und deren Nachkommen, demnach die Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.
Erbanspruch des Lebenspartners
Unverheiratete Lebenspartner besitzen grundsätzlich gegenseitig keinen Erbanspruch. Ehepartner oder Partner einer eingetragenen eheähnlichen Gemeinschaft erhalten bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte des Erbes, während die andere Hälfte an die Kinder oder, falls die Kinder verstorben sind, an die Enkel geht. Sind keine Nachkommen vorhanden, fallen drei Viertel des Erbes an den Partner, ein Viertel an die Eltern des Erblassers bzw. an die Geschwister, sofern die Eltern verstorben sind.
Erbanspruch per Testament
Wer mit den gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist, kann per Testament seinen Nachlass nach eigenen Wünschen ordnen. Gesetzliche Erben können im Testament nur unter sehr strengen Voraussetzungen vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden, in der Regel bleibt ein Anspruch auf einen Pflichtteil bestehen.
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