Allgemein wird davon ausgegangen, dass Sozialleistungen nicht oder lediglich eingeschränkt gepfändet werden können. Dies ist ein Irrtum. Auch viele Sozialleistungen unterliegen der Pfändbarkeit, sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Sozialleistungen sind (zumindest zum teil) pfändungsfrei?
Es gibt nur wenige Ausnahmen von Sozialleistungen, die gar nicht oder nur teilweise von einer möglichen Pfändung ausgeschlossen sind, sofern sich ein Gläubiger unmittelbar an den jeweiligen Leistungsträger wendet. Dazu zählen das Erziehungsgeld, Betreuungs – und Elterngeld bis zum jeweiligen anrechnungsfreien Betrag und zudem alle ähnlichen Zahlungen, welche die einzelnen Länder gewährleisten. Auch Mutterschaftsgeld, sobald es nicht durch Teilzeitarbeit in der Elternzeit erwirtschaftet wird, kann bis zur Höhe des üblichen Elterngeldes nicht gepfändet werden. Liegen keine Ansprüche vor, die Gegenstand des geltenden Wohngeldgesetzes sind, ist auch das Wohngeld unpfändbar.
Welche Sozialleistungen sind pfändbar?
Viele der laufenden Sozialleistungen unterliegen der Pfändbarkeit. Dazu zählen in jedem Fall Unterhaltsgeld, Altersrente, Krankengeld, EU/BU-Rente, das Arbeitslosengeld I sowie auch das Arbeitslosengeld II (auch Hartz 4 genannt, mehr Infos dazu unter hartz4antrag.de) und gewährleistetes Übergangsgeld. Ist ein Schuldner zudem im Minimum 60 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgekommen, können auch zukünftige Rentenansprüche gepfändet werden.
Pfändbarkeit von Sozialleistungen von Girokonten
Die einstige Regelung, nach welcher auf einem einer Pfändung unterliegendem Konto eingegangene Sozialleistungen 14 Tage lang nach Eingang ausgezahlt werden müssen, ist seit 1. Januar 2012 ungültig. Dieser sogenannte Pfändungs – und Verrechnungsschutz gilt nur noch dann, sofern das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde. Das jedoch ist erst dann der Fall, sobald der Schuldner einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Bank einreicht und dieser dann auch tatsächlich genehmigt wurde.