Gemeinnützige Vereine, Organisationen und politische Parteien sind davon abhängig, Spenden aus der Bevölkerung zu erhalten um ihre Arbeit leisten zu können. Um die Spendenbereitschaft der Menschen zu erhöhen fördert der Staat Spenden durch steuerliche Erleichterungen. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten.
Spenden, unter gegebenen Umständen auch Mitgliedsbeiträge (bspw. für polit. Parteien), lassen sich bis zu einem Betrag in Höhe von 20% der Einkünfte des Spenders von der Steuer absetzen. Als Nachweis genügen dem Finanzamt bei Spenden bis zu einer Höhe von 200EUR einfache Überweisungsbelege des Kreditinstituts, die den Namen des Spenders, des Begünstigten, sowie der Höhe der Spende klar nachweisen. Der Verwaltungsaufwand für die begünstigten Organisationen soll damit eingeschränkt werden. Übersteigt die Spende die Höhe von 200EUR, ist ein Spendenbeleg der begünstigten Organisation notwendig.
Von der Steuer absetzbar sind alle Spenden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen, Vereinen, Organisationen, etc. zu Gute kommen. Die inhaltliche Ausrichtung oder Reichweite der geförderten Institution spielt dabei keine Rolle. Für Spenden in Frage kommen somit sowohl weltweit tätige Hilfsorganisationen genauso, wie Vereine zur Förderung des dörflichen Brauchtums ihrer Gemeinde. Auch die Mitgliedschaft in politischen Parteien oder gemeinnützigen Vereinen wird vom Steuerrecht behandelt, wie eine Spende und ist unter den genannten Bedingungen absetzbar.
Dank einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2007 ist es möglich, Spenden ohne zeitliche Begrenzung geltend zu machen. Das bedeutet, dass es möglich ist, auch im Folgejahr Spenden des zurückliegenden Jahres geltend zu machen. Diese Gesetzesänderung käme Ihnen insbesondere zu Gute, sollten Sie in einem Jahr die Grenze von 20% des Einkommens überschritten haben.
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