In Deutschland legen viele Geschäftstätige Wert auf einen Firmenwagen. Manche ruhen wahrlich nicht eher, bis sie sich neben dem Privatgefährt ein KFZ angeschafft haben, das sie von Termin zu Termin begleitet und in dessen Fahrtenbuch man stolz die Kilometer einträgt. Doch was ist mit der Steuer, wenn man mehrere Wagen teilweise privat, teilweise als Firmenauto nutzt?
Zwei Optionen für die Steuer
Selten ist es ja nicht, dass man in der Steuererklärung zwei PKW in die Rechnung nehmen muss. Das beste Beispiel ist da immer der Landarzt, der für die Kleinstadt einen anderen Wagen nutzt als den, mit dem er Patienten im bergigen Gelände besucht.
Bleiben wir einmal bei diesem Beispiel. Werden beide Autos also als Firmenfahrzeug, jedoch auch privat genutzt, braucht es seitens des Steuerpflichtigen die Kenntnis der Optionen, die man zur Verfügung hat und mit denen man den geringsten Steuerbetrag zu zahlen hat.
Fahrtenbuch für zwei Autos
Die erste Möglichkeit ist das Führen eines Fahrtenbuchs. Man registriert jede Fahrt damit einzeln. Die Steuerprüfung wird sich dann eine genaue Einsicht daraus holen und die Aufwendungen für non-business-Strecken prozentual zu den Geschäftseinnahmen hinzuzählen. Auf der Sollseite verbleiben die Gesamtkosten für den PKW.
Diese Vorgehensweise eignet sich für bspw. den Landarzt, wenn das Firmengefährt nur selten privat genutzt wird. Die Firmeneinnahmen werden in diesen Falle – und das ist für die Verrechnung der Steuerlast wichtig – nur um jenen Betrag gesteigert, der sich aus der tatsächlichen Privatnutzung des Kraftfahrzeugs entwickelt hat.
Die Firmenwagenregelung (“Ein-Prozent-Regelung”)
Die Ein-Prozent-Regelung sollte zum Tragen kommen, wenn der Geschäftswagen nicht nur wenig, sondern viel genutzt wird. Dieser Anteil sollte jedoch unter 50 Prozent bleiben.
Diese Methode arbeitet stark mit dem inländischen Bruttolistenpreis von Fahrzeugen, jenen, für die die steuerliche Abrechnung gemacht werden soll. Die Betriebsausgaben bleiben zunächst in ihrer jeweiligen Höhe stehen, die Geschäftseinnahmen klettern um den nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung festgestellten Betrag.
Dazu wird ein Prozent des besagten Inlandsbruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung als Betrag genommen. Beträgt die Summe der tatsächlichen Ausgaben weniger als das, wird der tatsächlich anfallende Betrag auf die wirklichen Kosten gedeckelt.
Zur Verdeutlichung: ergibt der Betrag nach der Ein-Prozent-Methode nach Bruttolistenpreis 288 Euro, müssten die Einnahmen erst einmal darum erhöht werden. Kann der Steuerpflichtige nun aber belegen, dass die tatsächlichen Firmenausgaben für das (teilweise privat genutzte) Geschäftsvehikel nicht mehr als 206 Euro betrugen, klettern die Einnahmen lediglich um diese Zahl.
Vorsicht bei steuerrechtlichen Abenteuern
Schon so mancher Steuerzahler hatte die flinke Idee, die Ein-Prozent-Methode für sich zu nutzen, die aber lediglich für einen der beiden (teilweise privat genutzten) Firmenwagen anzuwenden. Den Plan muss er entweder noch einmal verbessern oder gleich mit einem gewieften Anwalt für Steuerrecht besprechen.
Der BfGH hat geurteilt, dass dies ein nicht zulässiger Versuch der Übervorteilung darstellt. Der Fiskus zieht in solchen Fällen immer 1% des Neupreises beider Wagen ab, auch wenn man ausschließlich den Höherwertigeren für die 1%-Regelung einsetzen mochte. Da immer nur 1 Person 1 Steuererklärung machen kann für sich, ist die Methode, nach der ein Einzelner Steuern sparen möchte, auch immer fahrerabhängig und nicht firmenwagendependent.