Oft geschieht es, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. Tarifverträge aller Branchen regeln dies relativ eindeutig. Möchte sich jedoch der Arbeitgeber dennoch von einem oder mehreren Beschäftigten trennen, wird eine Abfindung gezahlt. Diese Abfindungen sind oft relativ hohe Beträge, eine Besteuerung in voller Höhe daher unattraktiv.
Gibt es einen Steuerfreibetrag?
Grundsätzlich gibt es seit dem Beschluss des Bundestages von 2006 keinen festen Steuerfreibetrag. Bis zu diesem Zeitpunkt lag dieser Freibetrag zwischen 7.200 Euro und 11.000 Euro. Bei einer Abfindung handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung durch den Arbeitgeber, auf die auch keinerlei Rechtsanspruch besteht. Der gesamte Betrag wird also dem übrigen Jahresgehalt hinzugerechnet und die darauf fällige Einkommensteuer einbehalten. Es gibt jedoch eine anerkannte und praktizierte Regelung, die es dem gekündigten Mitarbeiter möglich macht, sehr viel mehr Netto vom Brutto zu behalten.
Abfindungen versteuern: Die Fünftelregelung
Diese Praktik nennt sich umgangssprachlich Fünftelregelung. Leider bedeutet dies nicht, dass nur ein Fünftel an anfallender Steuer gezahlt werden muss. Wird die Fünftelregelung angewendet, wird die vom Arbeitgeber ausbezahlte Abfindung in fünf gleiche Teile geteilt. Jedes dieser fünf Teile wird nun einzeln zur Versteuerung herangezogen. Daraus ergibt sich für den Betroffenen, dass er zum Beispiel bei einer Abfindung von 100.000 Euro statt rund 30.000 Euro Steuer nur rund 4.000 Euro an das Finanzamt entrichten muss.
Gesetzliche Regelung
Bis zu ihrem Wegfall waren unter EStG § 3 Abs. 9 die Höhe der Freibeträge klar geregelt. Seither gilt laut EStG § 34 die Abfindung als außergewöhnliches Einkommen und ist daher steuerlich begünstigt. Dank dieser Regelung, halten sich die steuerlichen Belastungen für den meist schon hoch gestraften, ehemaligen Arbeitnehmer in erträglich Rahmen.
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