Bis Ende 2003 waren die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Müttern, die während der Schutzfrist keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Krankengeld hatten, einmalig ein Entbindungsgeld von 77 Euro auszuzahlen. Zum 1. Januar 2004 hat die damalige Bundesregierung im Rahmen der Agenda 2010 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz das Entbindungsgeld ersatzlos aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen gestrichen. Deshalb haben Schwangere heute nur noch Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.
Mutterschaftsgeld
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle Schwangeren unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Familienstand, die in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland stehen und selbständiges Mitglied einer Krankenversicherung sind. Kein Anspruch besteht für Selbständige, Geschäftsführerinnen oder Organmitgliedern, Hausfrauen und Adoptivmütter. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten gesonderte Vorschriften.
Das Mutterschaftsgeld ist eine sozialversicherungsfreie Leistung. Es wird für den Zeitraum von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis acht Wochen (zwölf Wochen bei Mehrlings- oder ärztlich attestierten Frühgeburten) nach der Entbindung bezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei komplett abgerechneten Monate vor Beginn des Mutterschutzes, beträgt aber maximal 13 Euro pro Arbeitstag, nicht Wochentag. Damit Schwangeren keine finanziellen Nachteile entstehen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zwischen Durchschnittsnettoeinkommen und Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zu übernehmen. Bei Arbeitslosen entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Krankengeld
Schwangere, die bei Beginn der Schutzfrist nicht abhängig beschäftigt sind, haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftgeld, wenn sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das Krankengeld entspricht in diesem Fall dem Mutterschaftsgeld. Bei Selbständigen, die sich privat krankenversichert haben, ergibt sich ein Mutterschaftsgeldanspruch aus den versicherten Leistungen.