Zinsen sind steuerpflichtig. Liegt Ihrer Bank kein Freistellungsantrag vor, werden von den Zinsen 30% einbehalten und an den Fiskus weitergeleitet. Ein rechtzeitig eingereichter Freistellungsantrag befreit Sie von dieser Steuerpflicht bis zu einer Höhe von 1602 Euro, das gilt für verheiratete Paare, Ledige haben nur Anspruch auf einen Freibetrag von 801 Euro.
Jede Bank benötigt einen Freistellungsantrag für die Zinsen
Egal wie viele Konten Sie bei Ihrer Hausbank haben: Ein Antrag genügt. Haben Sie allerdings Konten bei mehreren Banken, dann muss für jede Bank ein Antrag gestellt werden. Die Höhe des Freistellungsbetrages wird dann addiert, insgesamt sind also jährlich 1602 Euro an Zinsen steuerfrei, verteilt auf mehrere Banken oder an einer Bank. Wirft das Konto allerdings nur 10 Euro oder weniger an jährlichen Zinsen ab, dann ist ein Freistellungsantrag unnötig, denn solch niedrige Zinserträge sind automatisch steuerfrei.
Freistellungsanträge bei anderen Sparformen
Diese Freistellungsanträge sind für Girokonten, Sparkonten, Wertpapierkonten, Fest- und Tagesgeldkonten gültig. Mit einem Bausparvertrag, der ja auch eine Art des Sparens darstellt, muss kein Freistellungsantrag gestellt werden, wenn der Kontoinhaber eine Berechtigung auf eine Wohnungsbauprämie oder auch auf eine Arbeitnehmersparzulage hat. Bei offenen Fonds ist der Zinsertrag ebenso von der Steuerpflicht befreit, wenn die anfallenden Zinserträge sofort wieder angelegt werden, also zurück in den Fonds fließen.
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Wichtig: Gleichmäßiges Verteilen der Anträge
Freistellungsanträge sind unbegrenzt gültig, müssen also nicht erneuert werden, und wenn sich die Höhe der Freistellung ändert, dann wird diese automatisch angepasst. Bei mehreren Konten sollten Sie auf eine gleichmäßige Verteilung achten, so dass alle Zinsgewinne von den Freistellungsanträgen abgedeckt werden.
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