Wie mehrere Statistiken belegen, nimmt die Scheidungsrate in Deutschland immer weiter zu. Neben der Trennung zweier Menschen spielen in den meisten Fällen viele weitere Faktoren eine wichtige Rolle. Zu den wichtigsten zu klärenden Scheidungsfragen gehört die Aufteilung des Vermögens. Oft möchte keine der beiden Parteien finanzielle Einbußen hinnehmen und aus diesem Verfahren als Verlierer aussteigen. Bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel gibt etwa auch das vorhandene Anfangsvermögen einen Ausschlag. Diese Summe errechnet sich für Mann und Frau jeweils durch Erfassung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die vor der Ehe vorhanden waren.
Die Berechnung des Anfangsvermögens
Die notwendigen Beträge auszurechnen, ist eigentlich keine große Hexerei. Dazu müssen sämtliche vorhandene Geldmittel sowie Wertanlagen wie Immobilien oder Grundstücke addiert werden. Mögliche offene Kredite und andere Verbindlichkeiten sind von dieser Summe abzuziehen. Für größere Anschaffungen, die noch vor der Eheschließung getätigt wurden, erfolgt eine Aufteilung der Summe anhand der geleisteten Zahlung. Hat beispielsweise die Ehefrau 40% der Kosten für einen Neuwagen beigesteuert, so fallen ihr auch bei der Berechnung des Anfangsvermögen 40% zu.
Diese Auswirkungen hat das Anfangsvermögen bei einer Scheidung
Vielmehr nimmt das Anfangsvermögen in der Praxis eine bedeutende Rolle ein. Bei einem Vergleich mit dem vorhandenen Endvermögen lässt sich schnell berechnen, ob der jeweilige Ehepartner vom Tag der Eheschließung bis zur bevorstehenden Scheidung Gewinne geschrieben hat. Sofern dies der Fall ist, kommt es zu einem sogenannten Zugewinnausgleich.
Seit dem 01. September 2009 erfolgt die Berechnung des sogenannten Zugewinnausgleichs noch fairer. Während in damaligen Zeiten das Anfangsvermögen maximal 0,- betragen konnte, erlaubt diese Gesetzesänderungen ein negatives Anfangsvermögen. Anhand des Zugewinnausgleichs lässt sich dann das vorhandene Vermögen gerecht aufteilen.
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