Der Volksmund nennt die Nebenkosten die “zweite Miete”. Ihre Abrechnung gibt regelmäßig Anlass für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Stein des Anstoßes ist dabei nicht immer der Inhalt der Nebenkostenabrechnung, also der errechnete Verbrauch oder die Beteiligung an den Betriebskosten. Oft sorgen auch die Form der Abrechnung und ihre fristgerechte Zustellung für juristische Auseinandersetzungen.
Fristen zur Nebenkostenabrechnung
Der Vermieter hat zwölf Monate – gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraums – für die Abrechnung Zeit. Ist der Abrechnungszeitraum etwa mit dem Kalenderjahr identisch, läuft die Frist am 31. Dezember des Folgejahres aus. Welcher Abrechnungszeitraum für Mieter und Vermieter gilt, regelt der jeweilige Mietvertrag.
Neben dem Erstellen der Abrechnung muss der Vermieter außerdem dafür Sorge tragen, dass der Bescheid rechtzeitig beim Mieter vorliegt. Zur Sicherheit sollte er sich den Erhalt der Nebenkostenabrechnung vom Mieter quittieren lassen. Erfolgt die Zustellung später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, darf der Mieter eventuelle Nachforderungen verweigern. Es sei denn, dass die verspätete Abrechnung nicht vom Vermieter verschuldet wurde.
Wann bei Mietnebenkosten die Verjährung eintritt
Ergeben sich Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung, verjähren diese nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2013 fristgemäß im darauf folgenden Jahr 2014 gestellt und an den Mieter zugestellt, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2015. Am 31. Dezember 2017, also drei Jahre später, endet die Verjährungsfrist. Ansprüche, die der Vermieter bis dahin nicht angemahnt hat, sind nicht mehr realisierbar. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung verfällt hingegen nicht.