Fast jeder kennt es- zu Hause war es hektisch und schon wurde die Rechnung des Versandhauses vergessen. Prompt folgt ein freundlich gehaltenes Mahnschreiben. Nicht so freundlich sind dann oft schon die Mahngebühren. Häufig übersteigen diese Porto- und Verwaltungskosten bei weitem. Aber müssen diese Gebühren überhaupt bezahlt werden?
Die erste Runde geht aufs Haus
In der ersten Mahnung darf der Rechnungssteller noch keine Mahngebühren ausweisen. Sie gilt im Bereich des Geschäftsverkehrs mit Privatkunden als Erinnerung an die fällige Zahlung. Sollten hier bereits Mahngebühren aufgeschlagen worden sein, ist der Kunde nicht verpflichtet, diese zu zahlen. Ist die Hauptforderung beglichen, verzichten die meisten Firmen darauf, die Mahngebühren einzutreiben, da der Aufwand den Nutzen übersteigen würde.
Beim zweiten Mal wird’s kritisch
Nach der Mahnung tritt für den Schuldner der Verzug ein. Jetzt darf der Gläubiger offiziell Mahngebühren als Schadensersatz verlangen. Dieser betrifft zum einen die entstandenen Kosten für Porto, Papier und Personal. Zum anderen kann der Gläubiger auch Verzugszinsen geltend machen. Für Verbraucher kann der Zinssatz hier bis zu fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegen. Hiermit wird der Gläubiger für entgangene Zinsgewinne oder eigene Mahngebühren entschädigt, die ihm durch das Versäumnis des Schuldners entstanden sind.
Versäumnis mit Folgen
Wird die zweite Mahnung auch ignoriert, kann das unschöne Folgen haben. Der Gläubiger kann nun den Betrag einklagen. Für den Schuldner kommen dann höhere Gerichts- und Vollstreckungskosten hinzu. Auch ein negativer Schufa-Eintrag kann folgen, was die Kreditwürdigkeit herabsetzt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch bei www.pelfish.eu. Fazit: Lieber gleich zahlen, das ist günstiger und macht weniger Ärger.