Unter dem Begriff Freiberufler werden Angehörige der sogenannten freien Berufe zusammengefasst. Dabei handelt es sich nach deutschem Recht um Tätigkeiten gemäß §18 EStG (Einkommenssteuergesetz) sowie §1 PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften). Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung und üben künstlerische, unterrichtende, wissenschaftliche, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten aus. Typische Vertreter dieser Berufsgruppe sind Juristen, Journalisten, Ingenieur und Ärzte. Angehörige der freien Berufe erbringt eigenverantwortlich sowie ohne fachliche Abhängigkeit eine Leistung für die Allgemeinheit oder im Interesse von Auftraggebern, die sich durch besondere Anforderungen auszeichnet.
Nicht alle müssen zahlen: Teilweise Umsatzsteuerbefreiung für Freiberufler
Wie Gewerbetreibende stellen die Angehörige der freien Berufe ihre Lieferung und Leistung dem Auftraggeber in Rechnung. Ihre Arbeit ist ähnlich der eines Unternehmens nachhaltig, sie sind deshalb gemäß Umsatzsteuergesetz zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die Tätigkeit von Angehörigen medizinischer Berufe und von Medizinern unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, damit sowohl für Patienten als auch für Krankenkassen eine Umsatzsteuerbelastung entfällt. Anders sieht es bei Berufsgruppen wie Steuerberatern, Journalisten, Juristen oder auch Architekten und Wirtschaftsprüfern aus, sie müssen die Umsatzsteuer in vollem Umfang entrichten.
Umsatzsteuersatz und Minderung der Umsatzsteuer
Journalistische, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten werden mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent berechnet, während Juristen, Wirtschaftsprüfer, Architekten und ähnliche Berufe zu neunzehn Prozent versteuern. Die Umsatzsteuer wird immer dann fällig, wenn der Freiberufler seine Leistung dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Dabei handelt es sich ist in der Regel um eine sogenannte einphasige Umsatzsteuer, das heißt, sie sich bezieht auf einen einzigen Umsatzvorgang und nicht wie beim produzierenden Gewerbe auf eine Reihe von Vorgängen. Angehörige der freien Berufe können, wie andere Unternehmen auch, die ihnen für berufsbedingte Aufwendungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen.
Wer sich als Selbstständiger nicht eingehender mit der Thematik beschäftigen möchte, sollte eine professionelle Steuerberatungskanzlei beauftragen. Das spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern dank der professionellen Abwicklung der Steuererklärung und wichtigen Hinweisen, die der Steuerberater gibt, meist auch einiges an Geld ein.
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