Ist von einem Minijob die Rede, sind damit meist 450-Euro-Stellen gemeint. Offiziell heißen sie „geringfügig entlohnte Beschäftigung“. Manchmal wird aber auch eine sogenannte “kurzfristige Beschäftigung” als Minijob bezeichnet. Die Unterscheidung fällt nicht ganz leicht, denn die gesetzliche Grundlage ist in beiden Fällen das Vierte Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IV). Es fasst beide Arbeitsverhältnisse unter dem Oberbegriff „geringfügige Beschäftigung“ zusammen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Auf die Zahl der Wochenstunden oder der Arbeitseinsätze kommt es seit 2003 nicht mehr an. Das Arbeiten mit zwei Minijobs wird zusammengerechnet, aber nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Beispiel: Sie tragen morgens Zeitungen aus und bekommen dafür monatlich 250 Euro. Abends haben Sie eine Putzstelle für 300 Euro. Keiner der beiden Jobs ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil Sie zusammengenommen mehr als 450 Euro verdienen. Wären Sie bei dem Gebäudereiniger dagegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist die Zeitungszustellung ein Minijob. Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird durch eine vorausschauende Betrachtung in die Zukunft ermittelt. Unterschiedliche Monatsgehälter und Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden gemittelt, sodass der Minijobber bei einer ganzjährigen Beschäftigung nicht mehr als 5.400 Euro verdienen darf. Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel Fahrtkostenersatz) sind dagegen kein Arbeitsentgelt.
Bei einem 450-Euro-Job wird in der Regel eine pauschale Besteuerung (Pauschsteuer) von 2 % gewählt. Dieser Satz beinhaltet bereits Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Pauschsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber. Der Minijobber bekommt sein Geld also brutto für netto.
Kurzfristige Beschäftigung
Ein kurzfristiger Minijob lässt sich kurz als Saisonarbeit beschreiben. Gemeint sind Arbeitsverhältnisse, die entweder aufgrund ihrer Art (zum Beispiel Erntehelfer) oder durch den Vertrag (zum Beispiel Arbeit während der Semesterferien) auf drei Monate oder siebzig Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt sind. Die Höhe des Einkommens ist bei der kurzfristigen Beschäftigung egal, aber die Arbeit darf nicht „berufsmäßig“ ausgeübt werden. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Sie etwa zwischen Ende der Schulzeit und Ausbildungsbeginn, während Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder unbezahltem Urlaub kurzfristig beschäftigt sind. Sie dürfen auch nicht mehrere kurzfristige Beschäftigungen so aneinanderreihen, dass sie sich zu mehr als siebzig Tagen im laufenden Jahr addieren.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss grundsätzlich Lohnsteuer nach den individuellen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers abgeführt werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen – insbesondere Beschäftigungsdauer maximal 18 Tage – ist eine Pauschalbesteuerung mit 25 % plus Solidaritätszuschlag (auch 2021 weiterhin zu zahlen) und gegebenenfalls Kirchensteuer möglich. Beiträge zur Sozialversicherung fallen bei kurzfristiger Beschäftigung weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber an, der Arbeitgeber muss aber Umlagen für Lohnfortzahlung, Mutterschutz und Insolvenzgeld bezahlen.
Was ist günstiger?
Für Arbeitnehmer, deren Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleiben, sind beide Formen der geringfügigen Beschäftigung abgabenfrei. Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen Sie sich gezahlte Steuern aber über die Steuererklärung zurückholen. Neben einer Hauptbeschäftigung führt die kurzfristige Beschäftigung dagegen zu einer höheren Steuerbelastung. Aus Arbeitgebersicht ist die kurzfristige Beschäftigung deutlich günstiger, weil keine Sozialabgaben anfallen und der Arbeitnehmer seine Steuern selbst zahlen muss.
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