Eine Bürgschaft bezeichnet die Übernahme einer Verbindlichkeit eines Bürgen gegenüber dem Gläubiger für einen Dritten. Sie ist eine Form der Sicherheit, eine Personalsicherheit, die ein Gläubiger fordern kann und mit der er einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bürgen erhält.
Rechtliche Grundlage der Bürgschaft
Rechtlich abgesichert ist die Bürgschaft im bürgerlichen Gesetzbuch ab Paragraph 765 ff.. Sie muss unbedingt schriftlich erfolgen und ich nicht gültig, wenn sie per E-Mail oder sonstiger elektronischer Form abgeschlossen wird. Eine Ausnahme ist die Bürgschaft einer kaufmännischen Person, die auch mündlich bürgen kann, sofern die Bürgschaft einen Handel für den Kaufmann bedeutet.
Die Bürgschaft sollte bestimmte formale Anforderungen erfüllen
Rein formell sollte eine Bürgschaft per Briefkopf den Namen und die Adresse des Bürgen tragen. Die Überschrift ist hierbei mit “Bürgschaftserklärung” zu betiteln. Die dann folgende Erklärung der Bürgschaftsübernahme ist wieder mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Adresse zu vervollständigen und wird ergänzt durch die genaue Bezeichnung der Bürgschaftsübernahme in Anlehnung an den Gesetzestext. Beispielhafte Formulierung hierfür ist: ” Hiermit übernehme ich unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unbefristet die Bürgschaft für alle aus dem …. Vertrag entstehenden Kosten…”. Darauf folgend ist der Name des Hauptschuldners mit genauer Adresse und Geburtsdatum zu nennen. Datum und Unterschriften komplettieren die Bürgschaft.
Häufig werden Bürgschaften von Privatpersonen aus dem näheren Umfeld für Mietkautionen oder Darlehen des Hauptschuldners geleistet. Auch Kreditunternehmen können für ihre Kunden Bürgschaften übernehmen, um Mietkautionen abzusichern. In der Regel stellen die jeweiligen Vertragspartner eine Kredit- oder Mietbürgschaft als Vorlage zur Verfügung.
Die Bürgschaft kann in der Regel nicht gekündigt werden, da die angestrebte Sicherung damit nicht mehr gewährleistet werden könnte. Sie erlischt, wenn die Schuld getilgt ist, der Bürge eingefordert wird, oder der Gläubiger auf seine Forderungen verzichtet.
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