Jedes Jahr aufs Neue lassen sich im Rahmen der Steuerklärung bis zu mehrere hundert Euro vom Staat zurückholen. Dabei gibt es seitens des Finanzamts recht klare Richtlinien, welche Kosten von der Steuer absetzbar sind und welche zur Gänze von der jeweiligen Person zu übernehmen sind.
Ein etwas heikleres Thema stellen in diesem Fall die sogenannten Bewerbungskosten dar. Im Grunde genommen gilt die Regelung, dass es sich bei Bewerbungskosten um Werbungskosten handelt, wodurch diese in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen. Aber – gesetzliche/offizielle Regelungen dazu, Bewerbungskosten pauschal mit einer bestimmten Summe abzusetzen, gibt es nicht.
Diese Bewerbungskosten sind steuerlich absetzbar
Grundsätzlich gilt für die Person, die sich bei verschiedenen Unternehmen beworben hat, die Regel, dass sämtliche Kosten hierfür in der Steuererklärung aufscheinen können. Dies fängt bei den Kosten für die notwendigen Bewerbungsfotos an und endet bei der Abrechnung einzelner Zeitungen und Zeitschriften, die bei der Jobsuche behilflich waren. Eine Obergrenze gibt es für den Fall, dass die Bewerbungsunterlagen von einem Experten korrekturgelesen und eventuell verfasst wurden. Diese Summe lässt sich bis zu einem Betrag von 250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.
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Kulanz des Finanzamts
Wie üblich sollten nach Möglichkeit auch sämtliche Ausgaben für die Bewerbungen in Form von Rechnungen belegt werden. Durch verschiedene Umstände ist dies jedoch leider nicht immer der Fall. Sind nicht mehr alle Belege vollständig vorhanden, so gibt es die Möglichkeit dem Finanzamt eine Pauschale vorzuschlagen. Einen rechtlichen Anspruch auf die Genehmigung einer bestimmten Summe ohne Rechnungen gibt es nicht, wodurch die Sache jeweils individuell von den Beamten entschieden wird. Hier gilt es realistisch zu bleiben. Pauschalen von mehr als 15 Euro pro Bewerbung lehnt das Finanzamt meist grundsätzlich ab.